Fristen für die Erteilung & Berichtigung
des Arbeitszeugnisses
Welche Fristen müssen Sie beachten, wenn Sie kein Zeugnis erhalten haben oder mit Ihrem Zeugnis nicht einverstanden sind?
Innerhalb welcher Frist der Anspruch auf Zeugniserteilung geltend gemacht werden muss, richtet sich in erster Linie nach den tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Je nach Fristgestaltung ist der Anspruch auf erstmalige Zeugniserteilung innerhalb von 2, 3 oder 6 Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend machen, d.h. die Zeugniserteilung anmahnen. Im Falle einer Zeugnisberichtigung beginnt die Frist ab Zugang des Zeugnisses zu laufen.
Wenn keine vertraglichen Ausschlussfristen bestehen, kann der Arbeitnehmer sich keinesfalls bis zur Grenze der Verjährung mit der Durchsetzung Ihres Zeugniserteilungs- oder Zeugnisberichtigungsanspruchs Zeit lassen. Vielmehr kann der Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung eines Zeugnisses „verwirkt“ sein, wenn sich der Arbeitnehmer zu lange nicht gerührt hat. Eine klare zeitliche Grenze, wann der Zeugnisanspruch verwirkt, gibt es nicht. Aber ab 6, 8 jedoch spätestens 12 Monaten, gerechnet ab dem Ausscheiden oder ab Zugang eines zu korrigierenden Zeugnisses, kann der Anspruch auf Zeugniserteilung bzw. -berichtigung nach Rechtsansicht der Arbeitsgerichte bereits ausgeschlossen sein, sodass ein Zeugnisanspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist.