Möglichkeiten gegen Fehler und Mängel im Arbeitszeugnis vorzugehen
Wer sich nicht sicher ist, ob sein Arbeitszeugnis formal und inhaltlich korrekt ist, sollte zunächst alle Möglichkeiten einer gütlichen Einigung mit dem Arbeitgeber auszuschöpfen, bevor der Rechtsweg eingeschlagen wird. Dies gilt insbesondere für die Geltendmachung einer Zeugniskorrektur, der rechtzeitigen Zeugniserlangung sowie der Unterzeichnung durch den ranghöchsten Mitarbeiter. Suchen Sie aktiv das Gespräch mit Ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber, um Ihr Zeugnis oder eine Korrektur geltend zu machen. Zumeist lässt sich die Angelegenheit auch ohne bürokratischen Schriftverkehr klären. Wenn Sie sich in der Zeugnissprache auskennen, können Sie Ihrem Arbeitgeber auch einfach einen Zeugnis- oder Korrekturvorschlag vorlegen. Viele Arbeitgeber schätzen diese Art der Zuarbeit. Das könnte die Prozedur zudem nicht unwesentlich beschleunigen.
Sollte ein gemeinsames Gespräch nicht möglich sein, formulieren Sie Ihre Bitte um eine Korrektur in Schriftform. Wenn es um die Einforderung Ihres Zeugnisses geht, nachdem Sie aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, dann befindet sich der Arbeitgeber bereits in Verzug und Sie können diesen Schritt überspringen und gleich anmahnen
Wenn auch dies nicht weiterhilft, sollten Sie schließlich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Denn grundsätzlich besteht ein Berichtigungsanspruch, wenn ein Zeugnis sich als fehlerhaft herausstellt. Hier sollte der Arbeitgeber zunächst aufgefordert werden, die einschlägigen Fehler zu beseitigen. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, kann der Beschäftigte seinen Anspruch notfalls auch beim Arbeitsgericht einklagen.
So sind insbesondere widersprüchliche, verschlüsselte und zweideutige Formulierungen ersatzlos zu streichen. Sofern erforderlich muss auch das komplette Arbeitszeugnis völlig neu formuliert werden, wenn es sonst nicht mehr dem Wahrheitsgrundsatz entspricht. Ein Recht darauf, dass das Arbeitszeugnis im gewünschten Wortlaut verfasst wird, besteht jedoch in aller Regel nicht. Zwar kann z.B. eine fehlende Dankes- und Bedauernsformel von Lesern negativ beurteilt werden. Doch führt dieser Umstand nach der Rechtsprechung in aller Regel nicht zu einer Abwertung des Inhalts eines Arbeitszeugnisses. Wird ein Schlusssatz dagegen verwendet, kann der Arbeitnehmer bei Auftreten von Fehlern diesbezüglich hiergegen erfolgreich vorgehen.
Wenn Ihnen bereits ein Zwischenzeugnis erteilt wurde, und zwischen dem End- und Zwischenzeugnis keine allzu lange Zeit liegt, entfaltet das Zwischenzeugnis insoweit regelmäßig Bindungswirkung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil v. 16.10.2007 - Az.: 9 AZR 248/07). Nur wenn sich ein erheblicher Leistungs- oder Verhaltensunterschied zwischen dem Zeitpunkt der Erstellung des Zwischenzeugnisses und dem Zeitpunkt der Erstellung des Endzeugnisses ergeben hat, kann eine Abweichung vom Zwischenzeugnis gerechtfertigt sein. Diese Abweichung muss jedoch durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden.
Zudem ist zu bedenken, dass ein Korrekturanspruch nicht unbefristet möglich ist, sondern auch verwirken kann. Grundsätzlich gehen Arbeitsgerichte von einer Verwirkung aus, wenn der Beschäftigte 5 bis 15 Monate lang untätig geblieben ist.